„Ambulante Vorsorgekuren„
…sind jetzt wieder gesetzliche Pflichtleistung der Krankenkassen!
Wichtige Informationen für Ihre „Badekur“
Die ambulanten Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten (füher Badekur genannt) gehören nach
§ 23 Abs. 2 SGB V zu den medizinischen Vorsorgeleistungen, die von deutschen Krankenkassen
übernommen werden. Mit Wirkung vom 20. Juli 2021 wurden die früheren Ermessensleistungen zu
Pflichtleistungen.
Musterantrag für Ihre „Badekur“
Sie können sich hier einen Musterantrag für die Vorsorgeleistung
am anerkannten Kurort herunterladen. Füllen Sie den Antrag
zusammen mit dem Arzt Ihres vertrauens aus, er kennt Ihre
Krankeheitsgeschichte und kann Sie beraten.
Danach senden Sie den Antrag ganz einfach Ihrer Krankenkasse zu.
Kur ohne Antrag
Sie haben die Möglichkeit eine Kur zu machen, ohne vorher einen
Antrag zu stellen. Entweder lassen Sie sich an Ihrem Heimatort
Heilbehandlungen verschreiben und suchen einen ansässigen
Gesundheitsbetrieb auf. Oder Sie verbinden Ihre Behandlungen mit
einer Auszeit in einem Heilbad oder Kurort. Sie können auch direkt
im Heilbad oder Kurort den Kurarzt aufsuchen und sich
Heilbehandlungen verschreiben lassen.
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Der Weg zu Ihrer Kur
Jeder gesetzlich Versicherte
Bundes-bürger hat einen
Anspruch auf eine Kur, sobald
sie medizinisch begründet ist.
Nachfolgend finden Sie
Informationen wie Sie eine
Kur beantragen können.
Wenn Ihr Kurantrag
abgelehnt wurde…
Wurde Ihr Kurantrag abgelehnt,
stecken Sie den Kopf
nicht in den Sand!
Legen Sie unbedingt dagegen
schriftlichen Widerspruch ein.
Hier finden Sie einen kleinen
Wegweiser, wie Sie mit einer
Ablehnung umgehen sollten.
Auswahl des Kurortes
Wenn Ihr Kurantrag
genehmigt wurde:
HERZLICHEN
GLÜCKWUNSCH!
Nun haben Sie die Qual der
Wahl. Ein reichhaltiges
Angebot für Ihren
Kuraufenthalt im
Bäderdreieck finden Sie unter
folgende Links: