Preisvereinbarungen und Rahmenverträge
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Neue Preise bei der
Postbeamtenkrankenkasse ab 01.0.2024
Für die Behandlung von Versicherten der
Postbeamtenkrankenkasse gelten ab dem
01.04.2024die in der Liste aufgeführten
Höchstpreise für medizinischen Badebetriebe,
krankengymnastischen Einrichtungen und
gesondert für Kurbetriebe.
Die neuen Preise können ab der ersten
Behandlung, die nach dem 01.04.2024
stattfindet, rückwirkend abgerechnet werden!
Aktuelle Preisliste für kurortspezifische
Leistungen ab dem 01.07.2024
Rahmenvertrag bzw. Preise über die
Leistungserbringung von individuellen
Maßnahmen der Gesundheitsförderung,
Kompaktkuren bzw. kurortspezifischen Heilmitteln
im Rahmen von genehmigten ambulanten
Vorsorgeleistungen nach § 23 Abs. 2 SGB V vom
26.07.1990 in der Fassung vom 03.02.2012
(gültig ab 01.07.2024
Bundeseinheitliche Preise ab 01.01.2024
(VDEK, LKK, AOK…usw)
Mit Inkrafttreten des Terminservice- und
Versorgungsgesetzes (TSVG) zum 11.05.2019 ist
die Zuständigkeit über den Abschluss der
Versorgungsverträge für die einzelnen
Heilmittelbereiche nach § 125 SGB V einschließlich
der Vergütungen von den Landesverbänden der
Krankenkassen und den Ersatzkassen auf den
Spitzenverband Bund der Krankenkassen
übergegangen. Nachfolgend finden Sie die aktuell
gültigen Vergütungsvereinbarungen.
Beihilfefähige Höchstbeträge des Bundes für
Heilbehandlungen ab 01.10.2024
Mit Wirkung zum 01.10.2024 wurden die
beihilfefähigen Höchstbeträge für bayerische
Beamte angepasst.
Ab dem 01.102024 gelten neue beihilfefähige
Höchstbeträge. Diese liegen in der Vergütungs-
liste zum download bereit!
Die Prüfung und Erteilung der Zulassungen
von Leistungserbringern für Heilmittel ist in
Bayern nach Regierungsbezirken verteilt:
Für die Zulassung müssen jeweils ein Antrag auf
Zulassung, ein Berichtsbogen Selbstauskunft und
eine Anerkenntniserklärung ausgefüllt an die
Landesvertretung gesendet werden.
Der Button führt Sie direkt zu den Anträgen
auf der ARGE- Homepage
Qualitätsmanagement bei ambulanten Vorsorgeleistungen
Vereinbarung nach § 137d Abs. 3 SGB V zu den grundsätzlichen Anforderungen an ein
(einrichtungs-) internes Qualitätsmanagement für die Erbringung von
ambulanten Vorsorgeleistungen nach § 23 Abs. 2 SGB V
Aktuelle Preisliste für die
Berufsgenossenschaften ab dem 01.01.2024
Die neuen Preise bei DGUV-Verordnungen
können ab sofort berechnet werden. Außerdem
finden Sie unten auch den Download - Button für
die Preisliste der A-Positionen. Diese gelten ab
dem 01.01.2024. Beachten Sie, dass sowohl die
Regelungen als auch die neuen Preise für die
Verordnungen gelten, bei denen die erste
Behandlung ab dem 01.01.2024 stattfindet. .